Der Beschwerdeführer belegt zwar die monatlichen Ausgaben der Familie für Krankenkasse, Leasing eines Fahrzeugs (BMW X5 xDrive M50d Steptronic) sowie Stromlieferungen von monatlich insgesamt rund Fr. 3'730.00, was zuzüglich des Grundbedarfs der Familie von Fr. 2'700.00 Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr. 6'430.00 ausmacht. Ob dem geleasten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt ist fraglich. Unbelegt sind jedenfalls weiterhin die Kosten für den Hypothekarzins bzw. die Differenz zu den behaupteten Lebenshaltungskosten von Fr. 10'000.00. Demgegenüber verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Kontoliste der E.__