kommission eingereichten Unterlagen ohnehin nach wie vor nicht, um eine allfällige Unpfändbarkeit zu überprüfen. Unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 275 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). Verfügt der Schuldner über ein regelmässiges pfändbares Erwerbseinkommen, so kann ihm, soweit dieses sein Existenzminimum (Art. 93) abdeckt, nicht auch noch ein gesonderter Barnotbedarf zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln zugestanden werden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über