Doch selbst wenn die erstmals vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission behaupteten Tatsachen und Belege berücksichtigt werden dürften, könnte nicht von einem Überarrest ausgegangen werden. Gemäss Preiseinschätzung von D._____ vom 23. September 2021 beträgt der Verkehrswert der besagten Liegenschaft Fr. 3'420'000.00 bis Fr. 3'480'000.00 (vgl. Beschwerdebeilage 6). Gemäss Pfändungsprotokoll vom 15. Mai 2025 (recte: 10. Juli 2025) beläuft sich die Grundpfandbelastung gemäss Aussage des Beschwerdeführers auf rund Fr. 1'680'000.00 (Beschwerde, S. 6). Nachdem die Liegenschaft im Gesamteigentum mit der Ehefrau des Beschwerdeführers steht und dem Beschwerdeführer daher nur die Hälfte