§ 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Damit sind die vom Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erstmals vorgetragenen Behauptungen betreffend den Wert des verarrestierten Grundstücks inklusive der dazugehörigen Belege sowie die behaupteten Lebenshaltungskosten gemäss Pfändungsprotokoll vom 15. Mai 2025 (recte: 10. Juli 2025) bzw. gemäss Belegen in der Beschwerdebeilage 6 nicht zu hören.