3.4. Schliesslich ist fraglich, ob und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission beschwerdeweise vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel noch zu berücksichtigen sind. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom -9-