Macht der Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens und nach dem Einholen des Amtsberichts neue Angaben gegenüber dem Betreibungsamt, so liegt es an ihm, diese Angaben auch der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Betreibungsamts, nach dem Einreichen des Amtsberichts jede weitere Entwicklung von Amtes wegen der Aufsichtsbehörde zu melden. Ebenso wenig ist es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, während dem laufenden Beschwerdeverfahren mehrere Amtsberichte desselben Betreibungsamts einzuholen.