Dem Beschwerdeführer wurde der Amtsbericht zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers reichten diese Angaben und Unterlagen des Amtsberichts jedoch weiterhin nicht, um eine allfällige Unpfändbarkeit zu prüfen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts ebenfalls genügend nachgekommen.