Insofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie wäre gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, vor Erlass des Entscheids zumindest beim Betreibungsamt Q._____ nachzufragen, ob die erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen eingereicht worden seien, verkennt er, dass die Vorinstanz das Betreibungsamt Q._____ nach Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer zur Einreichung des Amtsberichts aufforderte (act. 8). Dieses hat daraufhin mit Amtsbericht vom 14. Mai 2025 sämtliche zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Angaben und Informationen eingereicht. Dem Beschwerdeführer wurde der Amtsbericht zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14).