Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz keine Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen eingereicht. Er begnügte sich vielmehr damit, zu behaupten, er habe eine negative Feststellungsklage gegen den Gläubiger erhoben, er brauche die verarrestierten Bankguthaben für den Lebensunterhalt und die ebenfalls verarrestierte, im Gesamteigentum stehende Liegenschaft genüge zur Deckung der Arrestforderung. Die beiden letzteren Behauptungen blieben gänzlich unbelegt. Der Beschwerdeführer verweigerte mithin auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren weiterhin jede Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen, was es der Vorinstanz verunmöglichte, eine allfällige Unpfändbarkeit