Dies entspricht jenem Datum, zu welchem der Beschwerdeführer gemäss Amtsbericht vom 10. September 2025 polizeilich zugeführt werden musste. Diese vom Beschwerdeführer gemachten und zu diesem Zeitpunkt noch unbelegten Angaben konnten mithin erst am 10. Juli 2025 und nur durch polizeilichen Zwang erhältlich gemacht werden, nachdem der Beschwerdeführer sämtlichen bis dahin erfolgten Vorladungen zum Pfändungsvollzug keine Folge leistete. Bei einer derartigen Verweigerung der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer ist es dem Betreibungsamt nicht möglich, die notwendigen Abklärungen zu treffen. Das Betreibungsamt Q.