Das von ihm eingereichte Pfändungsprotokoll führt zwar unter der Rubrik "Vorladung" als Pfändungsdatum den 15. Mai 2025 auf. Wie sich aus dem Datum der Berechnung des Existenzminimums bzw. dem Datum der Verfügung (Pfändungsprotokoll, S. 1 in fine; Beschwerdebeilage 5) sowie dem Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Vollzugs (Pfändungsprotokoll, S. 5) ergibt, hat die besagte Pfändung erst am 10. Juli 2025 um 11:45 Uhr stattgefunden. Dies entspricht jenem Datum, zu welchem der Beschwerdeführer gemäss Amtsbericht vom 10. September 2025 polizeilich zugeführt werden musste.