Daraus wird ersichtlich, dass das Betreibungsamt Q._____ diverse Versuche unternahm, um die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt behaupteten finanziellen Engpässe aufgrund der Verarrestierung abzuklären. Der Beschwerdeführer verunmöglichte jedoch bis hin zur polizeilichen Zuführung vom 10. Juli 2025 seine Mitwirkung, um die notwendigen Unterlagen bzw. Tatsachen für eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG erhältlich zu machen.