Ausweislich der Akten hat das Betreibungsamt Q._____ den Beschwerdeführer auf den 13. März 2025, 25. März 2025 und den 8. Mai 2025 zur Pfändung vorgeladen (Betreibung Nr. bbb). Der Beschwerdeführer hat keinen dieser Termine wahrgenommen (act. 9 ff.). Mit E-Mail vom 8. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zudem dazu aufgefordert, bis zum 10. April 2025 u.a. für den Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt vorbeizukommen. Diese E-Mail blieb bis zum 29. April 2025 unbeantwortet (Beilage 10 zum Amtsbericht vom 14. Mai 2025).