Hat der Schuldner bei einem Arrestvollzug die Unpfändbarkeit einer Forderung geltend gemacht, so hat das Betreibungsamt die Feststellungen, die eine Beurteilung der Unpfändbarkeit ermöglichen, von Amtes wegen zu treffen; und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner ungenügende Angaben macht oder Erklärungen abgibt, die nur indirekt auf einen Unpfändbarkeitsanspruch schliessen lassen (vgl. BGE 97 III 52 E. 2; 91 III 57).