3. 3.1. Nach Art. 275 SchKG gelten für den Arrestvollzug sinngemäss die Art. 91– 109 SchKG über die Pfändung. Unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). 3.2. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das Betreibungsamt Q._____ sei seinen Pflichten zur Feststellung des Sachverhalts nicht genügend nachgekommen.