der Schweizerischen Zivilprozessordnung trete der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Anhörung der Parteien ein. Da die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern dem Beschwerdeführer eine Frist zur freigestellten Stellungnahme gesetzt habe, sei der Aktenschluss bereits eingetreten, sodass danach behauptete Noven des Beschwerdeführers nicht mehr zu hören seien. Zudem liege kein Überarrest vor, da die verarrestierten Vermögenswerte seine Forderung nicht deckten.