2.4. Der Gläubiger macht in seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 geltend, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die erforderlichen Unterlagen zu Lebensunterhalt, Vermögen und Familieneinkünften nicht rechtzeitig eingereicht habe. Die Nachreichung per E-Mail am 1. August 2025 könne die von der Vorinstanz zutreffend festgestellte fehlende Mitwirkungspflicht nicht wiedergutmachen. Im summarischen Verfahren gemäss -6-