Am 15. Mai 2025 sei er erneut zur Pfändung vorgeladen worden und er habe teilgenommen. Zudem habe der Pfändungsbeamte handschriftlich notiert, dass die Unterlagen am 1. August 2025 eingegangen seien. Es obliege dem Betreibungsamt, die für die Beurteilung der Unpfändbarkeit erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Am 1. August 2025 habe er zudem beim Betreibungsamt Q._____ eine Schätzung der Liegenschaft eingereicht. Der geschätzte Kaufpreis betrage bis zu Fr. 3'480'000.00. Auf der Liegenschaft laste eine Hypothekarschuld von Fr. 1'680'000.00. Die Arrestforderung sei daher offensichtlich gedeckt.