2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, der gegenwärtige Arrest habe zur Folge, dass er nicht mehr über die Barmittel für Lebensmittel für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate verfüge. Zudem genüge die bereits verarrestierte, im Gesamteigentum stehende Liegenschaft zur Deckung der gesamten Arrestforderung. Es liege ein klarer Fall eines unzulässigen Überarrestes vor. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dass er dem Termin vom 8. Mai 2025 ferngeblieben sei, sei mit dem Betreibungsamt Q._____ abgesprochen gewesen. Am 15. Mai 2025 sei er erneut zur Pfändung vorgeladen worden und er habe teilgenommen.