5 SchKG gar nicht geprüft werden. Aus dem Amtsbericht ergebe sich zudem, dass das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Saldo von Fr. 9'706.89 aufweise, was vermutungsweise ausreiche, um die Lebenshaltungskosten der Familie für 1-2 Monate zu decken. Daher könne nicht von einer Unpfändbarkeit des […]-Kontos ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer mache zudem keinerlei Ausführungen zum Wert der Liegenschaft bzw. zu den darauf lastenden Hypothekarschulden. Er sei auch hier seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.