2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Betreibungsamt Q._____ habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, Angaben zu seinem Lebensunterhalt, Vermögen sowie den Einkünften der Familie zu machen. Dieser Aufforderung sei er unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Auch sei er auf den 8. Mai 2025 zur Pfändung vorgeladen worden, jedoch nicht zum Termin erschienen. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ohne Angaben zum Notbedarf und zum Einkommen der Familie könne eine allfällige Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG gar nicht geprüft werden.