3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom 24.04.2025 vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom 24.04.2025 teilweise aufzuheben und der Arrest auf das Kontoguthaben IBAN [...] bei der C._____ AG lautend auf den Beschwerdeführer zu beseitigen.