2.3. Am 2. Juni 2025 reichte der Gläubiger eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.4. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 2.5. Am 30. Juni 2025 reichte der Gläubiger eine Stellungnahme ein. 2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2025 ab.