Als Arrestgegenstände wurden das Guthaben sowie die Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der Bank C._____ AG und der dem Beschwerdeführer zustehende Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft mit seiner Ehefrau als Mitgesellschafterin hinsichtlich der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft R-Strasse, Q._____, Grundstück-Nr. aaa, bezeichnet. 1.2. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 23. April 2025 den Arrest und stellte am 24. April 2025 die Arresturkunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: