{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-57_2025-11-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11935", "Checksum": "843b16ad0506480ca8446cff861c351f"}, "Scrapedate": "2025-12-10", "Num": ["KBE.2025.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2473", "Zeit UTC": "10.12.2025 02:41:06", "Checksum": "659d9981e250c5b9a57edf44e8e97e4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.57\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.57\n(BE.2025.13)\n\nEntscheid vom 25. November 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch Markus Schmuki, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 14. August 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Arresturkunde vom 24. April 2025\n\nGläubiger:\nB._____,\n[…]\nvertreten durch lic. iur. Stefan Mäder, Fankhauser Rechtsanwälte,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nAuf Gesuch von B._____ (fortan: Gläubiger) erliess das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, am 22. April 2025 einen Arrestbefehl an\ndas Betreibungsamt Q._____. Der Arrestbefehl richtete sich gegen\nA._____ (fortan: Beschwerdeführer) für eine Forderungssumme von\nFr. 1'318'225.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2023 auf\nFr. 1'300'000.00 und Kosten. Als Arrestgegenstände wurden das Guthaben\nsowie die Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der Bank C._____\nAG und der dem Beschwerdeführer zustehende Liquidationsanteil an der\neinfachen Gesellschaft mit seiner Ehefrau als Mitgesellschafterin hinsichtlich der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft R-Strasse, Q._____,\nGrundstück-Nr. aaa, bezeichnet.\n\n1.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ vollzog am 23. April 2025 den Arrest und\nstellte am 24. April 2025 die Arresturkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom 24.04.2025\nvollumfänglich aufzuheben.\n\n2.\nEventualiter sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom\n24.04.2025 teilweise aufzuheben und der Arrest auf das Kontoguthaben\nIBAN [...] bei der C._____ AG lautend auf den Beschwerdeführer zu beseitigen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. zulasten des Staates.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte am 14. Mai 2025 den Amtsbericht\nein.\n\n2.3.\nAm 2. Juni 2025 reichte der Gläubiger eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n2.4.\nAm 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n\n2.5.\nAm 30. Juni 2025 reichte der Gläubiger eine Stellungnahme ein.\n\n2.6.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2025 ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 18. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2025 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom 24.04.2025 vollumfänglich aufzuheben.\n\n2.\nEventualiter sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom\n24.04.2025 teilweise aufzuheben und der Arrest auf das Kontoguthaben\nIBAN [...] bei der C._____ AG lautend auf den Beschwerdeführer zu beseitigen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. zulasten des Staates.\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2025 auf eine\nStellungnahme.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte am 10. September 2025 den Amtsbericht ein.\n\n3.4.\nDer Gläubiger beantragte mit Stellungnahme vom 12. September 2025 die\nAbweisung der Beschwerde.\n\n3.5.\nDer Beschwerdeführer reichte am 25. September 2025 eine Stellungnahme ein.\n-4-\n\n3.6.\nDer Gläubiger reichte am 9. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n"}