3. Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission ist zu verzichten (vgl. E. 2.4.2 oben). Sollte der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission künftig weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er indessen mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). - 10 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.