Satz 2 SchKG zu bewerten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Deren Höhe von Fr. 500.00 liegt im unteren Bereich des in § 21 Abs. 2 GebührD für aufsichtsrechtliche Verfahren vorgesehenen Gebührenrahmens, der sich von Fr. 200.00 bis Fr. 2'000.00 erstreckt, und erscheint als angemessen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenauflage richtet, ist sie deshalb ebenfalls abzuweisen. 2.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.