COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG). Die vom Beschwerdeführer angehobene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ ist nach dem oben Gesagten als Schikanebetreibung zu betrachten, welche rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und damit nichtig ist. Das Festhalten an dieser Betreibung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, ohne den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung auch nur ansatzweise substantiiert darzulegen und zu belegen, verstösst unter den gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 52 Abs. 1 ZPO). Dieses Vorgehen ist als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bewerten.