2.4. 2.4.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. August 2025, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat. Diese entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Vielmehr habe er während des gesamten Verfahrens im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Die Kostenauflage sei deshalb ersatzlos aufzuheben.