Schliesslich hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 1. Juli 2025 auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche entgeltlichen Leistungen er für den Schuldner bzw. dessen Familie erbracht haben soll. Der ebenfalls verurkundete "Print Screen" aus dem E-Mail-Programm des Beschwerdeführers gibt ebenfalls keinerlei Hinweise auf die konkreten, vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen und das ihm dafür jeweils zustehende Entgelt, was für den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung sprechen würde. Anderweitige Belege für die von ihm erbrachten Leistungen, wie z.B. die in E. 2.4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführten, hat der Beschwerde-