mindest zu erwarten, dass diese nähere Angaben zu den einzelnen Leistungen wie Datum, Leistungsart, Zeitaufwand, Stundenansatz und Teilbetrag enthalten würde. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 1. Juli 2025 auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche entgeltlichen Leistungen er für den Schuldner bzw. dessen Familie erbracht haben soll.