Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2025 stützte die Vorinstanz ihren Entscheid gerade auf die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Die als Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025 eingereichte Rechnung vom 11. Mai 2025 soll Leistungen für den Schuldner und die Familie [...] in den Jahren 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der "Konzeption, Planung, Durchführung von Reisen, Abklärungen sowie allen weiteren projektbezogenen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt C._____ in R._____ und der D._____ in S._____ und verschiedenen anderen Arbeiten (siehe Email Kommunikation)" umfassen.