2.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn aufgefordert, vertrauliche Projektdetails offenzulegen, geht fehl. In den vorinstanzlichen Akten findet sich keine entsprechende Verfügung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2025 stützte die Vorinstanz ihren Entscheid gerade auf die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel.