___ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025) als nichtig betrachtet haben soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, stichwortartig die Verletzung diverser verfahrensrechtlicher Grundsätze durch die Vorinstanz zu rügen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, wodurch die Vorinstanz diese Grundsätze konkret verletzt haben soll. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2025 genügt den in E. 1.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG insoweit folglich nicht. Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.