2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission vom 22. August 2025 mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die von ihm gegen den Schuldner erhobene Betreibung rechtsmissbräuchlich sei, nicht hinreichend auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz aus seiner Sicht zu Unrecht die gegen den Schuldner angehobene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025) als nichtig betrachtet haben soll.