Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sei staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Sie verletze zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK). Er habe während des gesamten Verfahrens in Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt (Art. 52 ZPO). Die Kostenauflage stelle daher eine willkürliche Entscheidung i.S.v. Art. 9 BV dar.