offenzulegen. Nach Art. 160 ff. ZPO bestehe zwar eine Mitwirkungspflicht, welche sich jedoch auf prozessrelevante Tatsachen beschränke. Geschäftsgeheimnisse seien ausdrücklich geschützt; Art. 156 ZPO räume ein Zeugnisverweigerungsrecht ein; Art. 162 OR schütze Geschäftsgeheimnisse umfassend. Die Offenlegung interner Projektdaten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung stünden, sei weder rechtlich erforderlich noch zumutbar. Schliesslich entbehre die Kostenauflage jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sei staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet.