2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vor, die Vorinstanz habe durch einseitige und unvollständige Würdigung seiner Eingaben gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Darüber hinaus seien die Gleichbehandlung der Parteien (Art. 53 ZPO) verletzt und die Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) missachtet worden. Die gebotene Unparteilichkeit des Gerichts sei somit nicht gewährleistet gewesen. Weiter habe die Vorinstanz ihn aufgefordert, vertrauliche Projektdetails -7-