Indem der Beschwerdeführer erneut keine Nachweise zu seiner behaupteten Forderung vorlegen könne oder wolle, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiederum von Rechtsmissbrauch seinerseits auszugehen. Werde festgestellt, dass eine Betreibung nichtig sei, gebe das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Um dies sicherzustellen, habe das Betreibungsamt im Betreibungsregister einen entsprechenden Vermerk anzubringen, welcher auf die Tatsache hinweise, dass die Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe. Da ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff.