Daraus könne zwar nicht geschlossen werden, dass eine neuerliche Betreibung gleichermassen rechtsmissbräuchlich erfolge, jedoch könne den diesbezüglichen Akten entnommen werden, dass der Schuldner und der Beschwerdeführer bereits dazumal in Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen seien und der Beschwerdeführer versucht habe, sich durch behauptete Gegenforderungen der Rückzahlung einer Forderung zu entziehen. Indem der Beschwerdeführer erneut keine Nachweise zu seiner behaupteten Forderung vorlegen könne oder wolle, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiederum von Rechtsmissbrauch seinerseits auszugehen.