worum es sich beim Projekt überhaupt handeln solle. Von einer wenigstens einigermassen nachvollziehbar dargelegten Forderungsgrundlage könne keine Rede sein. Gemäss der vom Schuldner ins Recht gelegten E-Mail- Korrespondenz vom 11. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer ihm vielmehr die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens angedroht, je nach Reaktion und Benehmen des Schuldners. Es möge zwar zutreffen, dass das Inaussichtstellen eines Betreibungsverfahrens an sich noch kein missbräuchliches Verhalten darstelle.