Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Bestand seiner behaupteten Forderung durch geeignete Unterlagen auch nur ansatzweise zu belegen. Dabei wäre es ohne weiteres möglich gewesen, umfassende Korrespondenz, Projektunterlagen, Arbeitsprotokolle, frühere Rechnungsstellungen, Reisenachweise oder ähnliche Belege ins Recht zu legen, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführe, die Forderungen mehrfach schriftlich geltend gemacht zu haben.