2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 18. August 2025 fest, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025) nichtig sei, und wies das Betreibungsamt Q._____ an, im Betreibungsregister zu vermerken, dass Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis gegeben werden dürfe. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Bestand seiner behaupteten Forderung durch geeignete Unterlagen auch nur ansatzweise zu belegen.