3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 (Postaufgabe: 25. August 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: