2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. August 2025: -3- " 1. Es wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025) nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf, im Betreibungsregister zu vermerken.