{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-55_2026-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12470", "Checksum": "82d6d176ff5ba46942232c89d4163240"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["KBE.2025.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2587", "Zeit UTC": "31.03.2026 02:35:47", "Checksum": "9c013bee2ddc265f3ae6cd5239af2da8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55\n\n2.3.\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn aufgefordert, vertrauliche Projektdetails offenzulegen, geht fehl. In den vorinstanzlichen Akten findet sich keine entsprechende Verfügung. Entgegen den\nAusführungen in der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2025 stützte\ndie Vorinstanz ihren Entscheid gerade auf die ihr vom Beschwerdeführer\nvorgelegten Beweismittel. Die als Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025 eingereichte Rechnung vom 11. Mai\n2025 soll Leistungen für den Schuldner und die Familie [...] in den Jahren\n2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der \"Konzeption, Planung, Durchführung von Reisen, Abklärungen sowie allen weiteren projektbezogenen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt C._____ in R._____ und der\nD._____ in S._____ und verschiedenen anderen Arbeiten (siehe Email\nKommunikation)\" umfassen. Wie die Vorinstanz in E. 2.4 des angefoch-\n-8-\n\ntenen Entscheids zutreffend ausführte, genügt diese Rechnung – in welcher die (angeblich) vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen lediglich pauschal mit \"Projektmanagement, Reisen, Vor-Ort-Termine, Recherche, Kommunikation, Netzwerkaufbau, Beweise Arbeitsprotokolle, Emails\nzwischen ihnen und mir, Auto, Zeugenaussagen schriftlich E._____, usw.\"\nbeschrieben wurden – für sich allein nicht, um den Bestand der vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 16'450.00 auch\nnur ansatzweise zu untermauern. Bei einer Rechnung in dieser Höhe und\nüber einen so langen Zeitraum für verschiedenartige Tätigkeiten wäre zumindest zu erwarten, dass diese nähere Angaben zu den einzelnen Leistungen wie Datum, Leistungsart, Zeitaufwand, Stundenansatz und Teilbetrag enthalten würde. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer in seiner\nStellungnahme an die Vorinstanz vom 1. Juli 2025 auch nicht ansatzweise\nsubstantiiert dargelegt, welche entgeltlichen Leistungen er für den Schuldner bzw. dessen Familie erbracht haben soll. Der ebenfalls verurkundete\n\"Print Screen\" aus dem E-Mail-Programm des Beschwerdeführers gibt\nebenfalls keinerlei Hinweise auf die konkreten, vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen und das ihm dafür jeweils zustehende Entgelt, was für\nden Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung sprechen würde. Anderweitige Belege für die von ihm erbrachten Leistungen, wie z.B. die in\nE. 2.4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführten, hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz ebenfalls nicht vorgelegt. Dass durch die Einreichung\nsolcher Beweismittel die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers oder Dritter, insbesondere Geschäftsgeheimnisse gefährdet worden\nwären, machte der Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, so dass die Vorinstanz auch nicht gemäss Art. 156 ZPO\ndie erforderlichen Massnahmen zum Geheimnisschutz treffen konnte.\nNach der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) hat\nder Beschwerdeführer somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die\nBeschwerde ist deshalb in Bezug auf die eingangs erwähnte Rüge abzuweisen.\n\n2.4.\n2.4.1.\nSchliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom\n22. August 2025, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen\nBeschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat. Diese entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Vielmehr\nhabe er während des gesamten Verfahrens im Einklang mit dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben gehandelt. Die Kostenauflage sei deshalb ersatzlos\naufzuheben.\n\n2.4.2.\nIm Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor den kantonalen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet\ndes Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteient-\n-9-\n\nschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m.\nArt. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder\nmutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch\nBussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln\nwider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015\nvom 7. März 2016 E. 5.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a\nSchKG).\n\nDie vom Beschwerdeführer angehobene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ ist nach dem oben Gesagten als Schikanebetreibung\nzu betrachten, welche rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und damit\nnichtig ist. Das Festhalten an dieser Betreibung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, ohne den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung auch nur ansatzweise substantiiert darzulegen und zu belegen,\nverstösst unter den gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu\nund Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 52 Abs. 1 ZPO). Dieses Vorgehen ist\nals mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bewerten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer\ndie Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Deren Höhe von Fr. 500.00 liegt im unteren Bereich des in § 21 Abs. 2 GebührD für aufsichtsrechtliche Verfahren vorgesehenen Gebührenrahmens,\nder sich von Fr. 200.00 bis Fr. 2'000.00 erstreckt, und erscheint als angemessen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenauflage richtet, ist sie deshalb ebenfalls abzuweisen.\n\n2.5.\nZusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie\neinzutreten ist.\n\n"}