{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-55_2026-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12470", "Checksum": "82d6d176ff5ba46942232c89d4163240"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["KBE.2025.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2587", "Zeit UTC": "31.03.2026 02:35:47", "Checksum": "9c013bee2ddc265f3ae6cd5239af2da8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55\n\nworum es sich beim Projekt überhaupt handeln solle. Von einer wenigstens\neinigermassen nachvollziehbar dargelegten Forderungsgrundlage könne\nkeine Rede sein. Gemäss der vom Schuldner ins Recht gelegten E-Mail-\nKorrespondenz vom 11. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer ihm vielmehr die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens angedroht, je nach Reaktion und Benehmen des Schuldners. Es möge zwar zutreffen, dass das\nInaussichtstellen eines Betreibungsverfahrens an sich noch kein missbräuchliches Verhalten darstelle. Die Aussage des Beschwerdeführers, die\nEinleitung von der Reaktion und vom Benehmen des Schuldners abhängig\nzu machen, deute hingegen darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer\nnicht um eine allfällige Bezahlung gehe, sondern um ein gesamtheitliches\nVerhalten des Schuldners. Der Beschwerdeführer selbst führe in seiner\nStellungnahme aus, dass er seit geraumer Zeit Ziel von digitalen Übergriffen sei, welche er konkret mit dem Schuldner in Verbindung bringe. Er habe\naus diesem Grund ein Strafverfahren gegen den Schuldner und F._____\nbei der Staatsanwaltschaft Baden laufen. Zu berücksichtigen sei auch,\ndass der Schuldner bereits in der Vergangenheit gegen den Beschwerdeführer (als Vertreter der damaligen Gläubigerin im Verfahren BE.2024.12)\nerfolgreich gegen eine Schikanebetreibung vorgegangen sei. Daraus\nkönne zwar nicht geschlossen werden, dass eine neuerliche Betreibung\ngleichermassen rechtsmissbräuchlich erfolge, jedoch könne den diesbezüglichen Akten entnommen werden, dass der Schuldner und der Beschwerdeführer bereits dazumal in Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen\nseien und der Beschwerdeführer versucht habe, sich durch behauptete Gegenforderungen der Rückzahlung einer Forderung zu entziehen. Indem der\nBeschwerdeführer erneut keine Nachweise zu seiner behaupteten Forderung vorlegen könne oder wolle, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiederum von Rechtsmissbrauch seinerseits auszugehen. Werde\nfestgestellt, dass eine Betreibung nichtig sei, gebe das Betreibungsamt\nDritten von der Betreibung keine Kenntnis (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Um\ndies sicherzustellen, habe das Betreibungsamt im Betreibungsregister einen entsprechenden Vermerk anzubringen, welcher auf die Tatsache hinweise, dass die Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden\ndürfe. Da ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Beschwerdeführers\ni.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG vorliege, sei es angezeigt, ihm\nVerfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen.\n\n2.1.2.\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vor, die Vorinstanz\nhabe durch einseitige und unvollständige Würdigung seiner Eingaben gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen.\nDarüber hinaus seien die Gleichbehandlung der Parteien (Art. 53 ZPO) verletzt und die Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) missachtet worden. Die gebotene Unparteilichkeit des Gerichts sei somit nicht gewährleistet gewesen.\nWeiter habe die Vorinstanz ihn aufgefordert, vertrauliche Projektdetails\n-7-\n\noffenzulegen. Nach Art. 160 ff. ZPO bestehe zwar eine Mitwirkungspflicht,\nwelche sich jedoch auf prozessrelevante Tatsachen beschränke. Geschäftsgeheimnisse seien ausdrücklich geschützt; Art. 156 ZPO räume ein\nZeugnisverweigerungsrecht ein; Art. 162 OR schütze Geschäftsgeheimnisse umfassend. Die Offenlegung interner Projektdaten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung stünden, sei\nweder rechtlich erforderlich noch zumutbar. Schliesslich entbehre die Kostenauflage jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sei staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Sie verletze zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK).\nEr habe während des gesamten Verfahrens in Einklang mit dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben gehandelt (Art. 52 ZPO). Die Kostenauflage stelle\ndaher eine willkürliche Entscheidung i.S.v. Art. 9 BV dar.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an die Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskommission vom 22. August 2025 mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die von ihm gegen den\nSchuldner erhobene Betreibung rechtsmissbräuchlich sei, nicht hinreichend auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die\nVorinstanz aus seiner Sicht zu Unrecht die gegen den Schuldner angehobene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl\nvom 2. Juni 2025) als nichtig betrachtet haben soll. Vielmehr beschränkt er\nsich darauf, stichwortartig die Verletzung diverser verfahrensrechtlicher\nGrundsätze durch die Vorinstanz zu rügen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, wodurch die Vorinstanz diese Grundsätze konkret verletzt haben\nsoll. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2025 genügt den\nin E. 1.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18\nAbs. 1 SchKG insoweit folglich nicht. Damit ist auf die Beschwerde insoweit\nnicht einzutreten.\n\n"}