{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-55_2026-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12470", "Checksum": "82d6d176ff5ba46942232c89d4163240"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["KBE.2025.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2587", "Zeit UTC": "31.03.2026 02:35:47", "Checksum": "9c013bee2ddc265f3ae6cd5239af2da8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55\n\n1.2.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün-\n-5-\n\ndungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER,\nin: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,\nN. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn\nin der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die\nBeschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht\nnicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nDie Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 18. August 2025 fest, dass die\nBetreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom\n2. Juni 2025) nichtig sei, und wies das Betreibungsamt Q._____ an, im Betreibungsregister zu vermerken, dass Dritten von dieser Betreibung keine\nKenntnis gegeben werden dürfe. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer\nverpflichtet, Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer\nhabe es unterlassen, den Bestand seiner behaupteten Forderung durch\ngeeignete Unterlagen auch nur ansatzweise zu belegen. Dabei wäre es\nohne weiteres möglich gewesen, umfassende Korrespondenz, Projektunterlagen, Arbeitsprotokolle, frühere Rechnungsstellungen, Reisenachweise\noder ähnliche Belege ins Recht zu legen, zumal der Beschwerdeführer\nselbst ausführe, die Forderungen mehrfach schriftlich geltend gemacht zu\nhaben. Gerade bei einem Forderungsbetrag von Fr. 16'450.00 sei zu erwarten, dass entsprechende Leistungsnachweise vorlägen, welche die\nRichtigkeit der Forderung und damit die Betreibung zu stützen vermöchten.\nStattdessen beschränke sich der Beschwerdeführer auf pauschale Behauptungen hinsichtlich unkonkreter Leistungen, ohne diese in der gebotenen Weise darzulegen. Er lege einzig eine selbst hergestellte Rechnung\nvor (\"Projektabrechnung – C._____ & D._____\"), verweise auf (nicht eingereichte) Arbeitsprotokolle und E-Mail-Kommunikation und führe in der\nRechnung ein Sammelsurium an angeblichen Leistungen auf (\"Projektmanagement, Reisen, Vor-Ort-Termine, Recherche, Kommunikation, Netzwerkaufbau, Beweise Arbeitsprotokolle, Emails zwischen Ihnen und mir,\nAuto, Zeugenaussagen schriftlich E._____ usw.\"). Es bleibe sogar offen,\n-6-\n\n"}