{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-55_2026-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12470", "Checksum": "82d6d176ff5ba46942232c89d4163240"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["KBE.2025.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2587", "Zeit UTC": "31.03.2026 02:35:47", "Checksum": "9c013bee2ddc265f3ae6cd5239af2da8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2025.55\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.55\n(BE.2025.17)\n\nEntscheid vom 12. März 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 18. August 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025 / Schikanebetreibung\n\nSchuldner:\nB._____,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. xxx des Beschwerdeführers gegen B._____ (nachfolgend: Schuldner) erliess das Betreibungsamt Q._____ am 2. Juni 2025 den\nZahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 16'450.00 nebst Zins zu 10 %\nseit 10. November 2023. Gegen diesen ihm am 4. Juni 2025 zugestellten\nZahlungsbefehl erhob der Schuldner am 10. Juni 2025 Rechtsvorschlag.\n\n2.\n2.1.\nMit Beschwerde vom 16. Juni 2025 (in verbesserter Form überbracht am\n26. Juni 2025) stellte der Schuldner beim Präsidium des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts Baden folgende Anträge:\n\n\" 1.\nMein per 10. Juni 2025 registrierter Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt\nQ._____ sei im Umfang der Forderung des Gesuchsgegners von\nCHF 16'450 sowie Zins zu 10 % seit dem 10. November 2023 gutzuheissen.\n\n2.\nBetreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ \"Forderungsgrund: Offene Rechnung 2021 – 2023\" nichtig zu erklären und zu löschen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten des Gesuchsgegners.\"\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Postaufgabe:\n2. Juli 2025) zur Beschwerde Stellung. Er beantragte, die Beschwerde sei\nvollumfänglich abzuweisen und die Rechtmässigkeit der Betreibung Nr. xxx\nsei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nSchuldners.\n\n2.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 1. Juli 2025 (Postaufgabe:\n2. Juli 2025) seinen Amtsbericht.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. August 2025:\n-3-\n\n\" 1.\nEs wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibung\nNr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni\n2025) nichtig ist.\n\n2.\nDas Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf, im Betreibungsregister zu vermerken.\n\n3.\nDie Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen.\n\n4.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 21. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 (Postaufgabe:\n25. August 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Kostenauflage von CHF 500 im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom\n18. August 2025 (Geschäfts-Nr. BE.2025.17/rd) ist aufzuheben.\n\n2.\nEs ist festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich in seiner Verfahrensführung parteiisch gehandelt hat.\n\n3.\nEs ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, vertrauliche Projektdetails offenzulegen.\n\n4.\nDas Verfahren ist durch die Konkurskommission unter Wahrung der\nGrundsätze von Fairness, Unparteilichkeit und Waffengleichheit weiterzuführen.\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 26. August 2025 (Postaufgabe: 27. August 2025) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.\n\n3.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit\nAmtsbericht vom 1. September 2025 auf eine Vernehmlassung.\n-4-\n\n3.4.\nDas Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner liessen sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n"}