1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 12. August 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. -7- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)